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Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
§ 1 - Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im
Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen,
die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung
auch durch die Einbeziehung langfristiger
externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu
schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten
um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung
von Technologien zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutragen,
den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung
bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent
und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen.
§ 2 - Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus
Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich
des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine
Versorgung mit Elektrizität,
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung
dieses Stroms durch die Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen
und vergüteten Stroms.
3.2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen,
die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland
oder einem Land gehören und die bis zum 31. Juli
2004 in Betrieb genommen worden sind.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert
durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586).
§ 3 - Begriffsbestimmungen
(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich
der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
Windenergie, solare Strahlungsenergie,
Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,
Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch
abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und
Industrie.
(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas. Mehrere Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes
errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb technisch
erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen
unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage,
soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes
ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind
insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse,
Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.
(3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigentums
die Anlage zum Zweck der Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.
(4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung
der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft
oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten
der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten
einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich
sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen
und baulicher Anlagen betragen.
(5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung,
die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb
ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen
ohne zeitliche Einschränkung technisch erbringen kann.
Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden
Leistung bleibt die nur zur Reserve genutzte
Leistung unberücksichtigt.
(6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen
technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung
von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
(7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller
Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit
Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die regelverantwortlichen
Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen,
die der überregionalen Übertragung
von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
§ 4 - Abnahme- und Übertragungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen
und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen
Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
vorrangig abzunehmen und zu übertragen. Die
Verpflichtung zur Abnahme nach Satz 1 besteht nach
Einrichtung des Anlagenregisters nach § 15 Abs. 3 nur,
wenn der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in
das Register beantragt hat. Unbeschadet des § 12 Abs. 1
können Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich
vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen, wenn
dies der besseren Integration der Anlage in das Netz
dient. Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung
nach Satz 3 entstehende Kosten im nachgewiesenen
Umfang bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in
Ansatz bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den
Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme
geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort
der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen
technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt
aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch
geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet
des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich
zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird;
in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen
zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet.
Wenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen
Rechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum
Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine
Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid
vorlegt. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich
auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen
technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des
Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden
Anschlussanlagen.
(3) Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach
Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz oder
ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus
Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist,
es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen
Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei
Netzüberlastung ausgestattet. Die Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen
Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz
oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor
diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas
vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum
unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt
unberührt. Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Anlagenbetreibers
verpflichtet, bei Nichtabnahme des Stroms
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 innerhalb
von vier Wochen schriftlich unter Vorlage nachprüfbarer
Berechnungen nachzuweisen.
(4) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder
des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung
des Netzes erforderlich ist, sind auf Antrag die für
eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen
Netzdaten und Anlagendaten innerhalb von acht
Wochen vorzulegen.
(5) Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und
Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann,
wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder
eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3
Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels kaufmännisch-
bilanzieller Durchleitung durch dieses Netz in
ein Netz nach § 3 Abs. 6 angeboten wird.
(6) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur
vorrangigen Abnahme und Übertragung der von dem
Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 5 aufgenommenen
Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des
abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches
Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur
Abnahme und Übertragung nach Satz 1 den nächstgelegenen
inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1
gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.
§ 5 - Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen
gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare
Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4
Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe
der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1
besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt
nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur
Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6
abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten
Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet.
Von den Vergütungen sind die nach guter fachlicher
Praxis zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungsentgelte
in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6 - Vergütung für Strom aus Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung
bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens
9,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens
6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung
von bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember
2007 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder
teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu
anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus
Wasserkraft neu errichteten Staustufe oder Wehranlage
oder
2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter
ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand
gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich
verbessert worden ist.
(2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung
ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird
nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur vergütet,
wenn
1. die Anlage zwischen dem 1. August 2004 und dem
31. Dezember 2012 erneuert worden ist,
2. die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen
Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent geführt
hat sowie
3. nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer
Zustand erreicht oder der ökologische Zustand
gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert
ist.
Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten Wasserkraftanlagen
mit einer Leistung ab 5 Megawatt mit Erfüllung der
Voraussetzungen des Satz 1 als neu in Betrieb genommen.
Als Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch die
erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen
Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe
oder Wehranlage. Vergütet wird nur die zusätzliche
Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen ist. Die
Vergütung beträgt
1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von
500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von
10 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von
20 Megawatt mindestens 6,10 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von
50 Megawatt mindestens 4,56 Cent pro Kilowattstunde
und
5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens
3,70 Cent pro Kilowattstunde.
Wenn die Anlage vor dem 1. August 2004 eine Leistung
bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem
Leistungsanteil entsprechende Strom zusätzlich nach
Absatz 1 vergütet.
(3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen
Zustands oder der wesentlichen Verbesserung
des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen
Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Satz 1 Nr. 3 gilt die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen
Zulassung der Anlage.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 2 werden
beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für
nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu
in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes
gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
Strom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen wird.
§ 7 - Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen
beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens
7,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens
6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab
5 Megawatt beträgt die Vergütung 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt
als Deponie-, Klär- oder Grubengas, soweit die Menge
des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der
Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des
Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Kläroder
Grubengas entspricht.
(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen
sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität
aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-
Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere
Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen
wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift
an den Stand der Technik wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder
Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne
der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich
des Satzes 1 auszunehmen.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden
beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für
nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu
in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes
gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 8 - Vergütung für Strom aus Biomasse
(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis
einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich
Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlassenen
Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens
11,5 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens
9,9 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens
8,9 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens
8,4 Cent pro Kilowattstunde.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent
pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auch Altholz der Altholzkategorie
A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung
vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzt.
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse,
soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent
der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich
des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas
aus Biomasse entspricht.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde
und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom ausschließlich
a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der
Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren
als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in
der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder
Veränderung unterzogen wurden,
b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission
vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1),
oder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im
Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol
in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924)
geändert worden ist, angefallener Schlempe, für
die keine anderweitige Verwertungspflicht nach
§ 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
über das Branntweinmonopol besteht, oder
c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird,
2. die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit
Stoffen nach Nummer 1 genehmigt ist oder, soweit
eine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagenbetreiber
durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben
und Belegen über Art, Menge und Herkunft der
eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine
anderen Stoffe eingesetzt werden und
3. auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen
betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen
Stoffen gewonnen wird.
Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergütungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattsunde,
wenn der Strom durch die Verbrennung von
Holz gewonnen wird. Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung
nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt,
von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt
sind. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf erhöhte Vergütung
endgültig.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1
erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde,
soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netzbetreiber
ein entsprechender Nachweis nach dem von
der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft
– AGFW – e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt
FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung
des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a
vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des
Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte
KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu
2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt
werden, aus denen die thermische und elektrische
Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird,
die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden,
und die Biomasse durch thermochemische Vergasung
oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung
eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität
aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-
Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere
Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen
wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift
an den Stand der Technik wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder
Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne
der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich
des Satzes 1 auszunehmen.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend
mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab
diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb
genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt
und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb
genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und
Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne
der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenölmethylester
verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem
1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt
der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stützfeuerung
zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember
2006 als Strom aus Biomasse.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften
darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im
Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren
zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen
und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten
sind.
§ 9 - Vergütung für Strom aus Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens
15 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt
mindestens 14 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt
mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens
7,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden
beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab
diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb
genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt
und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 10 - Vergütung für Strom aus Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die
Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens
5,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme
erhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro
Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit
150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage
(Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen
der Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben. Für sonstige
Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je
0,75 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag
150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich
die Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, die
1. im selben Landkreis bestehende Anlagen, die bis zum
31. Dezember 1995 in Betrieb genommen worden
sind, ersetzen oder erneuern und
2. die installierte Leistung mindestens um das Dreifache
erhöhen (Repowering-Anlagen)
um zwei Monate je 0,6 Prozent des Referenzertrages, um
den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
(3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer
Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen
von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind
(Offshore-Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens
6,19 Cent pro Kilowattstunde. Als Küstenlinie gilt die in
der Karte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende
Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der
Karte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende
Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 0002)
dargestellte Küstenlinie. Für Strom aus Anlagen, die bis
einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb genommen
worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf
Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme
die Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowattstunde.
Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen,
die in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen
und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern
errichtet worden sind, für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende
volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate
und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um
1,7 Monate.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind Netzbetreiber
nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die
nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an
dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des
Referenzertrages erzielen können. Der Anlagenbetreiber
hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch
Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der
Anlage zu diesem Gesetz erstellten Gutachtens eines
im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten
Sachverständigen zu führen. Erteilt der Netzbetreiber
sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach
Aufforderung des Anlagenbetreibers, bestimmt das Umweltbundesamt
den Sachverständigen nach Anhörung
der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW). Die Kosten
des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber
jeweils zur Hälfte.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend
mit dem 1. Januar 2005 und die Mindestvergütungen
nach Absatz 3 beginnend mit dem 1. Januar 2008
jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
genommene Anlagen um jeweils 2 Prozent des für die im
Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen
Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung
der Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung Vorschriften
zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu
erlassen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf
Strom aus Windenergieanlagen, deren Errichtung nach
dem 1. Januar 2005 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres
genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und
Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung
auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als
europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.
§ 11 - Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens
45,7 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem
Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist,
beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens
57,4 Cent pro Kilowattstunde,
2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens
54,6 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens
54,0 Cent pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils
weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage
nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes
angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil
des Gebäudes bildet. Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können und geeignet oder
bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder
Sachen zu dienen.
(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen
Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken
als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber
nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem
1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne
des § 30 des Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1
des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,
in Betrieb genommen worden ist.
(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde,
der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September
2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der
Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie
sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des
Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer
Nutzung befindet oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser
Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum
Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder
Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt
wurden.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz
2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005
jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
genommene Anlagen um jeweils 5 Prozent des für die im
Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen
Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet. Beginnend mit dem 1. Januar 2006
erhöht sich der nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für
Anlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent.
(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere
Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf demselben
Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinander
folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen
worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe
nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb
genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie
nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen
Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar
verbunden sind.
§ 12 - Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines
Vertrages abhängig machen.
(2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung
der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungssätze
festlegen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung
jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis
zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. Als
Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung zu
den Schwellenwerten der §§ 6 bis 9 abweichend von § 3
Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abzunehmenden
Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden
des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen
Stunden vor Inbetriebnahme und nach endgültiger Stilllegung
der Anlage.
(3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der
Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren
zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für
Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von
30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 für
die Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetriebnahmejahres
zu zahlen.
(4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der
Anlagenbetreiber nach § 5 mit einer Forderung des Netzbetreibers
ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrechnungsverbot
des § 31 der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt
durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April
2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, findet keine
Anwendung, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz
aufgerechnet wird.
(5) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die
Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzellfalles nach billigem Ermessen
durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner
der in den §§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche die Anlage
vorläufig anzuschließen und den Strom abzunehmen
sowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden
Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. Die einstweilige
Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die
in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
(6) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame
Messeinrichtung abgerechnet werden. In diesem
Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter
Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage
maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen,
für die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen
errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der
Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis
der jeweiligen Referenzerträge.
(7) In den Mindestvergütungen nach den §§ 6 bis 11
ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 13 - Netzkosten
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich
günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes
sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung
der gelieferten und der bezogenen elektrischen
Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. Bei einer oder mehreren
Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt,
die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem
Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt
des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt;
weist der Netzbetreiber den Anlagen
einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet,
die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Die Ausführung
des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit
des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den
im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen
des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den
Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den
Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber
oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu
anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger
Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen
Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2
zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau
erforderlich wird. Er muss die konkret erforderlichen
Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen.
Der Netzbetreiber kann die auf ihn entfallenden
Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in
Ansatz bringen.
§ 14 - Bundesweite Ausgleichsregelung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der
nach § 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen
zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich
untereinander vorläufig auszugleichen sowie
die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach
Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum
30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die
sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abgenommen
und vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen
haben, und den Anteil dieser Menge an der
gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers
im vorangegangenen Kalenderjahr an
Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber,
die größere Mengen abzunehmen hatten, als
es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben
gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen
Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6
bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge
abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von
dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
nach den Absätzen 1 und 2 abgenommenen
Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt
gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in
Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen
und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die, bezogen auf die gesamte von
ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent
Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1
abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem
jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte
Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes
Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen
Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht
(Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5
Abs. 2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt
an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung
im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen
Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der
Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergangenen
Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach
§ 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die
Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche
gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1,
die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis
zum 31. Oktober des auf die Einspeisung folgenden
Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich
der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im
Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten.
Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter
der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden,
soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als
diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung
im Hauptsacheverfahren, die erst nach der
Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergangen
ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemengen
oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen
bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichvergütungen sind
monatliche Abschläge zu leisten.
(6) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber
sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet,
die für die Berechnungen nach den Absätzen 1
bis 5 erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung
zu stellen und bis zum 30. April eine Endabrechung für
das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen
können verlangen, dass die
Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni und nach
Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrechnung
des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Februar
des Folgejahres zur Verfügung zustellen.
(7) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
sondern von einem
Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
1. organisatorischen und zeitlichen Abwicklung des
Ausgleichs nach Absatz 1, insbesondere zur Bestimmung
des dafür Verantwortlichen und zur Sicherstellung
bestmöglicher und gleicher Prognosemöglichkeiten
hinsichtlich der auszugleichenden Energiemengen
und Lastverläufe,
2. Festlegung oder Ermittlung eines einheitlichen Profils
nach Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich des zeitlichen
Vorlaufs und zur Art und Weise der Bekanntgabe
dieses Profils und der zugrunde liegenden Daten
sowie
3. näheren Bestimmung der nach Absatz 6 erforderlichen
Daten und zur Art und Weise der Bereitstellung
dieser Daten zu erlassen.
§ 15 - Transparenz
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie
deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz
zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 gezahlten
Vergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten
pro Kilowattstunde oder den durchschnittlichen
Strombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr Netz
angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenzkosten)
gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie diese
durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen.
Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig
die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende
Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und
Weise anzuzeigen. Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten
in Ansatz gebracht werden können, dürfen
nicht gesondert angezeigt werden.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung
der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen
nach § 14 erforderlichen Angaben bis
zum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen.
Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der
Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten
Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher,
Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern,
abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der
Veröffentlichungspflicht zu regeln.
(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie
zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein
öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister).
Für die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Führung des Anlagenregisters einer
nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer
juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie
das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregisters,
die zu registrierenden Informationen, das Verfahren
zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung
der Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren
Höhe zu bestimmen.
§ 16 - Besondere Ausgleichsregelung
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil
der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
an Letztverbraucher, die
Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder
Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch
die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese
Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit
hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden
und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit
der Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des
produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist,
dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nach § 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene und selbst verbrauchte
Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden
überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
des Unternehmens nach der Definition des Statistischen
Bundesamtes, Fachserie 4 , Reihe 4.3 vom
Juni 20033) 15 Prozent überschritten hat,
3. die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an
das Unternehmen weitergereicht und von diesem
selbst verbraucht worden ist und
4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne
von § 15 Abs. 1 entrichtet hat.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag
des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig
weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten
einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten
zugrunde gelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung
eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung hat das
letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis
der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten
erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung;
der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1
durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die
Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers
oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden
elektrischen Einrichtungen des Unternehmens
auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere
Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden
ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile
des Unternehmens entsprechend.
(3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3
und 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden
Maßgaben:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen,
die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
verbraucht werden.
2. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen
für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des
Unternehmens.
(4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten
Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein
bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist
so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig
weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der
nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung
0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen,
deren Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der
Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent
lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich
des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2
bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der
Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender
Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird
das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach
Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen
beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes
1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen
anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im
Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser
Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung
erforderlichen Informationen zur Verfügung
zu stellen. Wenn die infolge dieser Regelung zu gewährende
Begünstigung für alle Schienenbahnen in der
Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist abweichend
von Satz 1 der Prozentsatz für die Schienenbahnen
einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe
nicht überschritten wird.
(5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14
Abs. 3 Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach § 14
Abs. 3 Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begünstigten
Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser
Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten
des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres
steigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2
für sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6
die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllen,
unbeschadet des Absatzes 4 Satz 5 einheitlich so zu
bestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten wird.
Die Strommenge, die bereits durch eine über den
31. Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im
Sinne des § 21 Abs. 6 begünstigt ist, ist zu berücksichtigen.
(6) Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen
nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der
Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und
des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen
(Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung
gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und dem regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des
Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr
wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung
hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung
des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 3 außer
Betracht.
(7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz
übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(8) Der Anspruch des für den antragstellenden Letztverbraucher
an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers aus § 14
Abs. 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen
wird entsprechend der Entscheidung
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
nach den Absätzen 1 bis 6 begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber
haben diese Begrenzungen im
Rahmen von § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand
des Erfahrungsberichts nach § 20.
§ 17 - Herkunftsnachweis
(1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren
Energien von einer Person oder Organisation, die
nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizitätserzeugung
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
tätig werden darf, einen Herkunftsnachweis
ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach
Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der
Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren
Energien im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003
(ABl. EU Nr. L 236 S. 586), handelt,
2. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich
um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach
§ 8 Abs. 7 handelt,
3. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum,
in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit
der Strom nach den §§ 5 bis 12 vergütet worden ist
sowie
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger
Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet
werden.
§ 18 - Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas
sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-, Kläroder
Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht
mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen werden.
(2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5
bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom
aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht
weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis
für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach
den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden.
§ 19 - Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen
dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle
errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt
werden können.
§ 20 - Erfahrungsbericht
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis
zum 31. Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der
Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die
Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen
zu berichten sowie gegebenenfalls eine Anpassung
der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der
Degressionssätze entsprechend der technologischen
und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand
des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien
sowie die ökologische Bewertung der von der Nutzung
Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf
Natur und Landschaft.
(2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem 1. August
2004 in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung
nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen
haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stichprobenartigen
Ermittlung der Stromgestehungskosten im
Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
des Ausgleichsmechanismus nach § 14 verpflichtet,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten
auf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche
Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten
sowie der ausgeglichenen Energiemengen
und Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein
können. Soweit es sich bei den Anlagen- und Netzbetreibern
um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches
handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die Handelsbücher
offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen
geben können, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten
sowie der ausgeglichenen Energiemengen
und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Die
Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.
§ 21 - Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in
Betrieb genommen worden sind, sind die bisherigen Vorschriften
über die Vergütungssätze, über die Dauer des
Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung von
Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. für Strom aus Wasserkraftanlagen gilt die bisherige
Regelung nur bei einer Leistung bis einschließlich
5 Megawatt;
2. für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, die vor dem
1. August 2004 eine Leistung bis einschließlich
5 Megawatt aufwiesen, gilt § 6, wenn die Anlage
modernisiert wurde und nach der Modernisierung
nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen
Zustand wesentlich verbessert ist. § 6 Abs. 3 gilt
entsprechend. Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten
diese Anlagen mit Abschluss der Modernisierung als
neu in Betrieb genommen;
3. für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem
31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden
sind, gelten ab dem 1. August 2004 die Vergütungssätze
des § 8 dieses Gesetzes;
4. für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar
2004 in Betrieb gegangen sind, erhöht sich die
Mindestvergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2
dieses Gesetzes;
5. für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem
1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind,
findet § 8 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes Anwendung;
6. für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem
31. März 2000 in Betrieb genommen worden sind, gilt
für die Berechnung des Referenzertrages die Anlage
zu § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes;
7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2004
in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I
S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3074) geändert worden ist, in der
am 22. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden;
8. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember
2003 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 29. März 2000
(BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert worden
ist, in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung
anzuwenden, wobei dessen Absätze 3 und 4 nur für
Strom aus einer Anlage anzuwenden sind, die nach
dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, die
drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anlagenregisters
im Bundesanzeiger in Betrieb genommen
worden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt § 4
Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter schriftlicher
Aufforderung durch den Netzbetreiber unter Angabe der
Kontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis
auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung.
(3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die auch Altholz
der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung
vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzen
und die vor dem 30. Juni 2006 in Betrieb genommen
worden sind, ist anstelle von § 8 Abs. 1 Satz 2 § 8
Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.
(4) § 10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem
31. Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8
Abs. 7 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung
verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung
vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234).
§ 8 Abs. 6 bleibt unberührt.
(6) Abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag
im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen. Anträge auf
Begrenzung des Anteils der Strommenge im Rahmen der
besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3074), die vor dem 1. August 2004 gestellt
worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden
Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden, soweit sie
nicht von Unternehmen gestellt worden sind, für die der
Anteil der Strommenge bereits über den 1. August 2004
hinaus begrenzt ist. Entscheidungen des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung
des Anteils der Strommenge in Anwendung der in Satz 2
bezeichneten Vorschriften, die vor dem 1. August 2004
dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind, werden
unbeschadet des Satzes 4 bis zum 31. Dezember 2004
verlängert. Entscheidungen im Sinne des Satzes 3, die
über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab
dem 1. Januar 2005 unwirksam, wenn das Unternehmen
vor dem 1. September 2004 einen Antrag nach § 16
Abs. 1 dieses Gesetzes stellt und dieser Antrag nicht
unanfechtbar abgelehnt worden ist.
Anlage
(zu § 10 Abs. 1 und 4)
1. Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu
berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages
errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte
Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen
Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn
die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW) in
der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages jeweils geltenden Fassung4) enthaltenen Verfahren, Grundlagen
und Rechenmethoden verwendet worden sind.
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung
und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit
von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen
Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit
und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft
Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils geltenden Fassung5)
enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. Soweit die Leistungskennlinie
nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2
ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der
Errichtung von Anlagen des Typs, für den sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Gutachten nach § 10 Abs. 4 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des
Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische
Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für
eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für
die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen
am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten
Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der
technischen Richtlinie „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (DIN EN
ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20006), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher
Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
Artikel 2 - Änderung des Umweltauditgesetzes
Dem § 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490) wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen
auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.“
durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
„Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für
Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im
jeweils vorangegangenen Quartal.“
Artikel 3 - Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
Artikel 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3074), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
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