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Kündigung und Vertrag: Kfz-Versicherung
Mit der Wahl der richtigen Versicherung lassen sich einige hundert Euro sparen. Daher sollte man vor dem Versicherungsabschluss die Angebote der Unternehmen genau prüfen. Wer� bereits versichert ist, aber feststellt, dass er bei einem anderen Versicherungspartner die gleichen oder sogar bessere Leistungen um einiges günstiger bekommt, sollte über einen Versicherungswechsel nachdenken. Im Folgenden werden die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, eine Kfz-Versicherung zu kündigen. TIPP: Am einfachsten ist es, wenn Sie unsere vorgefertigte Musterkündigung verwenden! Jahresverträge: Bei Verträgen, die mit einer Vertragsdauer unter einem Jahr vereinbart wurden, ist die Kündigung einfach; der Vertrag endet automatisch zum Ablauftermin. Ordentliche Kündigung Jede seit dem 01.01.1995 abgeschlossene Kfz-Versicherung kann ohne Angabe von Gründen zum Jahresende gekündigt werden. Sonst verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr. Bei älteren Versicherungen sollte im Vertragswerk nachgesehen werden, ob nicht eine dreimonatige Kündigungsfrist besteht. Hierbei ist zu beachten, dass die allgemeine Kündigungsfrist ein Monat vor Jahresende beträgt. Das bedeutet, dass die Kündigung spätestens bis zum 30.11. eingereicht werden muss. Außerordentliche Kündigung Diese Form der Vertragskündigung, kann ihn mehreren Fällen vorgenommen werden. Nach einer Beitrittserhöhung kann die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, ab dem die Erhöhung in Kraft tritt. Auch nach Änderung eines Risikomerkmals, d.h. das Fahrzeug wird vom Versicherer in eine andere Regionalklasse, Typenklasse, Schaden- oder Schadenfreiheitsklasse eingeordnet, besteht das Kündigungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungen keine Beitragsveränderungen nach sich ziehen. Zudem sieht das Kündigungsrecht auch die sog. Schadenfallkündigung vor. Das bedeutet: gekündigt werden kann innerhalb eines Monats, nachdem über die Entschädigung (Annahme oder Ablehnung) entschieden wurde. Kündigt in diesem Fall der Versicherer, so hat er die Prämie für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres zurückzuerstatten. Wird die Kündigung vom Versicherungsnehmer ausgesprochen, steht dem Versicherungsunternehmen noch die Prämie für die gesamte Versicherungsperiode zu. Bei Fahrzeugwechsel, sprich beim Kauf eines neuen Autos, kann die Kfz-Versicherung für das alte Auto ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Kfz-Rechtsschutz: Um Ihre Kfz-Rechtsschutzversicherung zu kündigen, haben Sie folgende Möglichkeiten: Ordentliche Kündigung: Ohne Angabe von Gründen kann die Kündigung drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Schadenfallkündigung: Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn der Versicherer in einer Rechtsstreitigkeit seinen Schutz zu Unrecht verweigert hat; beide Seiten können die Kündigung aussprechen, wenn dem Versicherungsnehmer für mindestens zwei Fälle innerhalb eines Jahres bereits Deckungsschutz gewährt wurde. Die Kündigung muss jedoch dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungspflicht zugegangen sein. Kündigung nach Beitragserhöhung oder Leistungsminderung: Erhöht sich während der Laufzeit der Versicherungsbeitrag ohne einer gleichzeitigen Anhebung der Leistungen bzw. wird die Leistung ohne eine Beitragsanpassung vermindert, kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Wichtig dabei ist, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. - Bei einem Vertragsabschluss vor dem 01.01.1991: Der Vertrag kann innerhalb eines Monats gekündigt werden, wenn sich die Prämie in einem Jahr um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder die Prämie innerhalb drei aufeinander folgender Jahre um mehr als 20 Prozent gestiegen ist.
- Bei Vertragsabschluss ab 1991 bis zum 25. 06.1994: Der Vertrag kann ebenfalls innerhalb eines Monats gekündigt werden, wenn die Prämie im Vergleich zum bisherigen Beitrag um mehr als 5 Prozent steigt oder sich der Beitrag seit Versicherungsbeginn um mehr als 25 Prozent erhöht hat.
- Bei Vertragsabschluss nach dem 24. 06.1994: Der Vertrag ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsbescheides kündbar; vorausgesetzt, der Versicherungsschutz wird nicht in angemessenem Maße erweitert.
- Bei Vertragsabschluss vor 1993 in den neuen Bundesländern: In Ostdeutschland vor 1993 abgeschlossene Versicherungsverträge sind von Privatpersonen bei jeder Beitragserhöhung kündbar. Dabei gilt eine zweiwöchige Frist ab Eingang des Beitragserhöhungsbescheides.
Kündigung bei langer Vertragslaufzeit: Alle Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, besitzen ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren; eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist hierbei einzuhalten. Allgemeine Hinweise zur Kündigung Verschicken Sie jede Kündigung per Einschreiben und mit Rückschein, dann können Sie den rechtzeitigen Eingang des Schreibens ohne Probleme nachweisen. Beachten Sie dabei, dass die Kündigung spätestens bei Ablauf der jeweiligen Frist beim Versicherungsgeber eingegangen sein muss! Denken Sie� auch immer daran, eine Versicherung nie zu kündigen, bevor Sie nicht vom neuen Versicherungsgeber eine Bestätigung des Vertragsabschlusses erhalten haben! Eine vorgefertigte Musterkündigung finden Sie hier
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