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Versicherungsleistung
Die Leistungen der jeweiligen Krankenkassen unterscheidet man in sog. Pflicht- und Zusatzleistungen. Das heißt, neben den Pflichtleistungen, die jede Krankenkasse anbieten muss, steht es jeder Kasse frei, ihre Leistungen zu erweitern.
Folgende Leistungen sind für alle gesetzlichen Krankenkassen verbindlich:
Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung:
- Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihre Mitglieder über die Verhütung von Krankheiten aufklären und beraten. Dazu zählen z.B. Schutzimpfungen (nicht für private Auslandsreisen), aber auch vorsorgliche Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.
- In den Bereichen Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaft haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Beratung und auf die entsprechenden Untersuchungen.
Früherkennung von Krankheiten:
- Zur Krebsvorsorge haben Frauen ab dem 20. und Männer ab dem 45. Lebensjahr einmal pro Jahr Anspruch auf eine Untersuchung.
- Kinder haben bis zum 6. Lebensjahr Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen in Bezug auf Krankheiten, die eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten hervorrufen könnten.
Krankenbehandlung:
- �rztliche Behandlungen: Jeder Versicherte muss beim Besuch des Arztes oder Zahnarztes eine Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen. Die Gebühr muss bei mehrfachen Arztbesuchen nur einmal pro Quartal gezahlt werden.
- Zahnärztliche Behandlung: Diese schließt auch Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen mit ein. Im Falle von Zahnersatz hat der Versicherte nur Anspruch auf eine prozentuale Beteiligung der Krankenkasse. Die kieferorthopädische Behandlung wird nur bei Behandlungsbeginn und nur bis zum 18. Lebensjahr erbracht.
- Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe: Seit dem 1. Januar 2004 muss für Haushaltshilfen vom Versicherten eine Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten, mindestens jedoch 5 Euro geleistet werden. Die Zuzahlung ist auf 10 Euro pro Tag begrenzt.
- Rehabilitationsleistungen: Im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation oder einer stationären Vorsorge ist vom Versicherten eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag zu erbringen.
- Behandlung im Krankenhaus: Seit 2004 beträgt die Zuzahlung des Versicherten 10 Euro pro Tag. Außerdem sind Zuzahlungen für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr zu zahlen.
Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln:
- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden grundsätzlich nicht mehr erstattet; nur bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr, Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen und bei der Behandlung chronischer Erkrankungen können solche Heilmittel erstattet werden.
- für verordnete Medikamente und für Verbandmaterial wird eine Zuzahlung von 10 % des Preises, mindestens jedoch von 5 Euro erhoben. Maximal müssen 10 Euro pro Medikament hinzugezahlt werden.
Krankengeld:
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld. In den ersten 6 Wochen ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet 100% des Arbeitsentgeltes zu bezahlen. Danach übernimmt die Krankenkasse 70 % des regelmäßig erzielten Bruttogehalts; jedoch maximal 90% des Nettogehalts und nicht über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus.
Sehhilfen und Brillen:
Seit dem 1. Januar 2004 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten mehr für Sehhilfen oder Brillen. Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie schwer sehbehinderte Menschen.
Fahrtkosten:
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung nur noch in besonderen Fällen. Es ist eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Ansonsten werden Fahrtkosten nur noch erstattet, wenn für den Transport zwingende medizinische Gründe vorliegen. Der Versicherte muss einen Eigenanteil von 10 % je Fahrt, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro leisten.
Leistungen bei Schwanger- bzw. Mutterschaft:
Die Krankenkasse übernimmt zu einem bestimmten Anteil die Leistungen für die Versorgung mit Arznei -, Verbands- und Heilmitteln, ärztliche Betreuung sowie die Hebammenhilfe und die stationäre Entbindung.
Geltungsbereich:
Die gesetzliche Krankenversicherung gilt überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Geltungsbereich wird durch EU-Verordnungen und bestehende Sozialversicherungsabkommen erweitert.
HINWEIS: Vor Reisebeginn müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse einen Auslandsreise-Krankenschein besorgen. In den Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht,
erhalten Sie nach Vorlage des Auslandskrankenscheines Leistungen, deren Umfang sich nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates richtet. Trotzdem kann es ihnen passieren, dass sie nur gegen Bezahlung behandelt werden. Die Rechnung für die Behandlung können Sie bei Ihrer GKV einreichen. Dabei werden Ihnen oftmals nur die Kosten erstattet, die für die Behandlung in Deutschland gezahlt worden wären, so dass Ihnen ggf. Differenzkosten verbleiben.
Die Kosten eines krankheitsbedingten Rücktransportes aus dem Ausland werden von der deutschen GKV nicht übernommen.
TIPP: Schließen Sie als Zusatz eine Auslandsreisekrankenversicherung ab.
Diese schützt Sie vor unvorhergesehenen Krankheitskosten im Ausland. Außerdem werden die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport übernommen, wenn Sie aus Krankheitsgründen nach Deutschland geflogen werden müssen. Lesen Sie dazu mehr unter Krankenzusatzversicherung.
Weitere Informationen zu:
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