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Kündigung und Vertrag
Wer mit seinem Riester-Produkt unzufrieden ist oder aufgrund finanzieller Engpässe die Beiträge nicht mehr aufbringen kann, dem räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, den Vertrag zu kündigen oder ruhen zu lassen. Dies ist jedoch immer mit Kosten verbunden. Deshalb sollte vor Vertragsschluss unbedingt geprüft werden, wie hoch die Kosten im Falle eines Wechsels oder einer Beitragsfreistellung sind.
Beitragsfreistellung:
Riester-Sparer haben das Recht, ihren Vertrag jederzeit ruhen zu lassen. Wer den Beitrag aus finanziellen Gründen nicht mehr aufbringen kann, darf die Beitragszahlung einstellen. Während der Vertrag ruht, besteht jedoch kein Anspruch auf staatliche Förderung. Zudem senkt die Gesellschaft, bei welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, die Leistungen dementsprechend.
Wechsel:
Der Riester-Vertrag kann gekündigt werden, wenn das angesparte Kapital auf einen anderen Vertrag beim gleichen oder einem anderen Anbieter übertragen werden soll. Wer also bei Abschluss eines Riester-Vertrages eine Fehlentscheidung getroffen hat, kann diese nachträglich korrigieren. Für den Wechsel kann der Anbieter dem Sparer allerdings Gebühren in Rechnung stellen. Der Riester-Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende aufgelöst werden.
Kündigung:
Riester-Sparer haben auch die Möglichkeit, den Vertrag vollständig aufzulösen. Allerdings ist eine solche Kündigung (ohne Übertragung des Kapitals auf einen neuen Riester-Vertrag) mit einem Verlust der staatlichen Förderung verbunden. Gewährte Zulagen und Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden. Die vollständige Auflösung des Vertrages ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich.
Weitere Informationen zu:
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