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Staatliche Förderung
Neben der Riester-Rente können Vorsorgesparer seit Anfang 2005 eine weitere Form der privaten Altersvorsorge nutzen: die so genannte Rürup-Rente. Anders als beim Riester-Sparen fördert der Staat diese Vorsorgeform nicht mit Zulagen, sondern allein mit Steuervorteilen.
Wie sieht die Förderung aus?
Die Beiträge zur Rürup-Rente können – wie andere Aufwendungen zur Altersvorsorge – als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Gemäß dem Altersvorsorgegesetz werden die Steuern erst in der Auszahlphase fällig.
Für das Jahr 2005 wurden zunächst 60% der Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro (Ehepaare: 24.000 Euro) anerkannt. Seitdem steigt die steuerliche Förderung pro Jahr um 12% (der Höchstbetrag um 400 Euro) an, bis im Jahr 2025 100 Prozent, maximal 20.000 Euro, absetzbar sind. Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern verringern sich allerdings die Höchstbeträge um die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabgaben zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Beamten wird ähnlich verfahren. Ihr Höchstbetrag wird um einen fiktiven Abzug vom Bruttogehalt reduziert, der dem Rentenbeitrag eines Arbeitnehmers entspricht.
Was wird gefördert?
Rürup-Produkte unterliegen strengen Kriterien. Um als vom Finanzamt als förderfähige Basisvorsorge anerkannt zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Es sind nur Verträge zulässig, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden.
- Der Vertrag muss auf den Namen des jeweiligen Sparers abgeschlossen werden. Dieser muss zugleich versicherte Person, Beitragszahler und späterer Rentenempfänger sein. Verträge zugunsten Dritter sind nicht zulässig.
- Das ersparte Kapital darf ausschließlich als lebenslange Rente, frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres ausbezahlt werden. Eine Ausnahme bildet die Kleinbetragsrente. Beträgt die spätere Monatsrente nicht mehr als ein Prozent des monatlichen Durchschnittseinkommen der gesetzlichen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, kann der angesparte Betrag in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung erfolgen.
- Ansprüche aus einem Rürupvertrag dürfen weder vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar noch kapitalisierbar sein.
Rürup-Renten können aber mit einer Absicherung für Hinterbliebene sowie mit einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente kombiniert werden. Bedingung dabei ist, dass die Beiträge für diese Absicherungen weniger als 50 Prozent des Jahresbeitrags für die Altersvorsorge betragen.
Bereits eingezahltes Vermögen muss bei Beantragung von Arbeitslosengeld II während der Ansparphase weder aufgelöst noch auf die bestehenden Freibeträge angerechnet werden. Aber: Bei Auszahlung der Rente zählt diese zum anrechenbaren Einkommen.
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