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Versicherungsleistung
Die private Unfallversicherung zahlt bei Invalidität durch Unfall. Im Versicherungsjargon liegt ein Unfall immer dann vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig einen Gesundheitsschaden hervorruft.
Das heißt im Einzelnen:
- der Gesundheitsschaden kann nicht langsam, über die Zeit hinweg entstanden sein. Krankheiten sind somit ausgeschlossen (außer die Krankheit ist Auslöser des Unfalls).
- Mit dem "von außen auf den Körper wirkendem Ereignis" ist ein Schlag, Stoß oder Fall gemeint. Aber als Unfall gelten auch Verletzungen, die durch erhöhte Kraftanstrengungen an Gliedmaßen (gezerrte oder gerissene Bänder, Muskeln und verrenkte Gelenke) oder der Wirbelsäule verursacht wurden. Ausgeschlossen sind innere Verletzungen durch Verschlucken, sowie ein Bandscheibenvorfall.
- "unfreiwillig und unerwartet" bedeutet: Selbstverstümmelung und Selbstmord fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Vom Versicherungsschutz sind zudem ausgeschlossen:
- Unfälle, die sich bei der Ausführung bzw. dem Versuch einer Straftat ereignen
- Unfälle, durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Kernenergie
- Unfälle, verursacht durch Trunkenheit, Geistes- und Bewusstseinsstörungen (auch Schlaganfälle); es sei denn, die Störungen oder Anfälle wurden durch den Unfall ausgelöst.
- Unfälle bei Rennveranstaltungen und diversen Extremsportarten
Liegt keiner dieser Fälle vor, kommt die Unfallversicherung für die Kosten im Rahmen der gesundheitlichen Schäden auf. Sachschäden oder Schmerzensgelder bleiben davon unbetroffen. In der Regel erhält der Versicherte im Schadenfall die vereinbarte Leistung als Kapitalsumme. Aber auch die Zahlung in Form einer monatlichen Rente ist möglich. Die Invaliditätsleistung erfolgt nach einem Unfall, der zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit führt.
Die volle Leistung wird jedoch nur bei 100prozentiger Invalidität ausbezahlt. Ist dies nicht der Fall, so zahlt die Versicherung einen prozentualen Anteil der Versicherungssumme, je nach dem Invaliditätsgrad.
Entscheidend für die Bemessung des Invaliditätsgrad ist die gesetzliche Gliedertaxe. In ihr ist der Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils mit einem festen Prozentsatz (z.B. Verlust eines Auges = 50%, eines Daumens = 20%, eines Zeigefingers = 10%) aufgelistet. Wurden mehrere Körperteile in Folge eines Unfalls funktionsunfähig, so addieren sich die Prozentsätze; jedoch nicht über den Wert von 100% hinaus.
Geltungsbereich:
Die Unfallversicherung bietet 24 Stunden und weltweiten Schutz.
Weitere Informationen zu:
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